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Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2008 die derzeit geltende Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft. Seit 2007 durften nach dem Willen des Gesetzgebers die ersten 20 Entfernungskilometer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei einem allein stehenden Durchschnittsverdiener mit einem Bruttolohn von 30.000 Euro konnte sich dadurch eine Steuererhöhung von jährlich etwa 350 Euro ergeben.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist dies hinfällig, die Richter haben die Kürzung der Entfernungspauschale als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.

Die Bundesregierung hat angekündigt, für die Jahre 2007 bis 2009 die alte Regelung wieder einzuführen. Ein voller Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer ist damit ab sofort möglich. Ab 2010 soll dann eine verfassungsgemäße Neuregelung gefunden werden.

Was ist jetzt im Einzelnen zu tun?

  1. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 kann die volle Pendlerpauschale als Freibetrag eingetragen werden.

  2. Wer in seiner Steuererklärung für 2007 die gesamten Entfernungskilometer beim Finanzamt angegeben hat, braucht nichts zu tun. Die Finanzämter werden automatisch in den ersten Monaten des Jahres 2009 geänderte Bescheide verschicken und die zusätzlichen Steuererstattungen überweisen. Hatte das Finanzamt die strittigen Kilometer bereits vorläufig anerkannt und die darauf entfallende Steuer ausbezahlt (Aussetzung der Vollziehung), so ist die drohende Rückzahlung an die Finanzämter jetzt vom Tisch.

  3. Wurden in der Steuererklärung 2007 nicht die gesamten Entfernungskilometer eingetragen, sollten diese dem Finanzamt noch gesondert mitgeteilt und eine Änderung des Bescheides beantragt werden.

  4. Wer für 2007 überhaupt noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies jetzt noch nachholen.

  5. Wegen einer denkbaren pauschalen Besteuerung eventueller Fahrtkostenzuschüsse / Sachbezüge Ihres Arbeitgebers betreffend die ersten 20 Entfernungskilometer und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit, wenden Sie sich bitte kurzfristig an Ihren Arbeitgeber.

Selbstverständlich stehen wir für alle Fragen und eine weitergehende Beratung zur Verfügung.



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//VdL
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